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Messungen an Holzfeuerungsanlagen in Königswinter
Messungen an Holzfeuerungsanlagen in Königswinter

Messungen an Holzfeuerungsanlagen
nach 1.BimschV

Messungen an Zentralheizungsanlagen

Am 22.03.2010 trat die letzte Änderung der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung (1.BimschV.) in Kraft. Mit dieser Änderung hat der Gesetzgeber einen wichtigen Punkt zur Reduzierung von Feinstaub in Kraft gesetzt. Alle Feuerstätten ab 4 kW Nennwärmeleistung, die zur Zentralbeheizung eines Gebäudes dienen, sind messpflichtig.

Für Feuerstätten unter 15kW Nennwärmeleistung, die zwischen dem 01.01.2005 und 01.01.2010 errichtet wurden, gilt eine Übergangsfrist je nach Errichtungszeitpunkt bis zum 01.01.2019 oder 01.01.2025.

Wir bieten Ihnen an, die Messung entsprechend der 1.BimschV. und den geltenden Richtlinien für Sie durchzuführen.

Was ist vor der Messung zu beachten?

  1. Die Feuerungsanlage (Feuerstätte und Verbindungsleitung zum Schornstein) ist entsprechend den Herstellerangaben vor der Messung zu reinigen. Sollte der Hersteller diesen Punkt in der Bedienungsanleitung nicht aufgeführt haben, empfiehlt sich eine Reinigung ca. 8 Tage vor der Messung. Nach der Reinigung ist der Kessel normal weiter zu betreiben. Dies dient dazu, eventuell vorhandene Schwebstoffe im Kessel noch von der Reinigung abzuführen und die richtige Funktionstüchtigkeit des Kessels nach der Wartung prüfen zu können.
  2. In einem ausreichenden Abstand vor der Messung ist die Feuerstätte / der Pufferspeicher soweit runter zu regulieren, dass eine ausreichende Wärmeabfuhr in das Heizungsnetz sichergestellt ist, so dass die Feuerstätte während der Messdauer auf Volllast betrieben werden kann, ohne abzuschalten.
  3. Am Tag der Messung ist die Feuerstätte in einem entsprechenden Abstand vor der Messung entsprechend der Herstellerangaben in Betrieb zu setzen. Dies schließt auch die richtige Brennstoffart in Größe und Menge mit ein. In einer Feuerstätte dürfen immer nur die dafür zugelassenen Brennstoffe verwendet werden.

Die Messung:
Die Messung ist eine Mittelwertmessung, die bei der Feuerstätte im Regelfall auf Nennwärmeleistung durchgeführt wird. Die Messung dauert 15 Minuten.

Messung an Einzelraumfeuerungsanlagen
Mit der Änderung der 1.BimschV. wurden auch Grenzwerte für Kaminöfen eingeführt. Seit dem Inkrafttreten der einzelnen Grenzwerte dürfen nur noch Feuerstätten produziert und verkauft werden, die diese Grenzwerte einhalten. Die Grenzwerte sind auf dem Typenschild der Feuerstätte dokumentiert. Sollten keine Grenzwerte aufgeführt sein, können diese für neue sowie für alte Feuerstätten beim Hersteller erfragt werden oder über die Internetseite HKI-ONLINE.de eingesehen werden.

Für bestehende Feuerstätten gilt grundsätzlich, dass Ihr bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger die Einhaltung der Grenzwert bis zum 31.12.2012 prüfen und Ihnen bescheinigen musste, ob die Grenzwerte eingehalten wurden. Ob die Grenzwerte eingehalten wurden, können Sie Ihrer Bescheinigung gemäß 1.BimschV. entnehmen. Unter Umständen wurde bei Nichteinhaltung der Grenzwerte ein Datum zur Außerbetriebnahme der Feuerstätte festgesetzt.

Zusätzlich gibt es noch die Möglichkeit einer sogenannten Ofenampel zusätzlich als Aufkleber auf der Feuerstätte.

 

Information zur Emissionseinstufung
Um einer Außerbetriebnahme zu entgehen, haben Sie folgende Möglichkeiten:

  • Typprüfung mittels Messung durch einen Schornsteinfeger
  • Nachrüstung eines zugelassenen Feinstaubfilters

Bei der Typprüfung wird eine 30-minütige Mittelwertmessung durchgeführt, bei der die An- und Ausbrandphase der Feuerstätte mitgemessen und daraus ein Mittelwert gebildet wird. Da hier einige Parameter zu beachten sind, sind die vorbereitenden Maßnahmen für die Messung individuell abzustimmen.

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